Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Bitpilot | Inhaber Andreas Hatzekonstantinou

Stand: 22.07.2025

 

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Abwehrklausel

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Bitpilot, Inhaber Andreas Hatzekonstantinou (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Die Angebote und Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Auftragserteilung, in dieser Eigenschaft zu handeln.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Vertragsschluss

 

(1) Art, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot des Auftragnehmers. Produkt- und Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(3) Ein Vertrag kommt zustande durch die Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber in Textform (z.B. E-Mail) oder durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter (Subunternehmer, freie Mitarbeiter) zu bedienen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden dieser Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden im Rahmen der in § 8 geregelten Haftungsbeschränkungen.

 

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug

 

(1) Die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart, nach Zeitaufwand zu den im Angebot genannten Stundensätzen (Time & Materials). Die Abrechnung erfolgt in angefangenen 15-Minuten-Einheiten.

(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reisekosten, Spesen und sonstige Auslagen, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Die vereinbarte Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, nach Erbringung der Leistung und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen zu fordern.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass der Erfolg des Projekts maßgeblich von seiner rechtzeitigen und qualifizierten Mitwirkung abhängt. Die nachfolgend definierten Mitwirkungsleistungen sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge (z.B. zu IT-Systemen, Servern, Accounts) vollständig, korrekt und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte) sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Pflicht resultieren.

(3) Der Auftraggeber benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der ermächtigt ist, alle für die Durchführung des Vertrages notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Beginn von Arbeiten durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber eine vollständige Datensicherung durchzuführen.

(5) Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie Verzögerungen und Mehraufwand, zu seinen Lasten. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen für den Auftragnehmer verlängern sich angemessen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Reisekosten) zu den vereinbarten Sätzen gesondert in Rechnung zu stellen.

(6) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber zur Nachholung der Mitwirkungsleistung eine angemessene Frist setzen. Erfolgt die Mitwirkung nicht bis zum Ablauf dieser Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers (z.B. nach §§ 642, 643 BGB) bleiben unberührt.

 

§ 5 Abnahme (gilt nur für Werkleistungen)

 

(1) Sofern die Leistung des Auftragnehmers werkvertraglichen Charakter hat (d.h. die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs geschuldet ist), unterliegt sie der Abnahme durch den Auftraggeber. Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen.

(2) Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt (Abnahmefiktion), wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abnimmt oder unter Angabe von Mängeln verweigert, oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teile davon produktiv bzw. kommerziell nutzt.

(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Leistung dadurch unmöglich oder so erheblich eingeschränkt ist, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist (entsprechend Fehlerklasse 1 in Tabelle 1).

(4) Über die Abnahmeprüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Im Protokoll festgestellte unwesentliche Mängel (Fehlerklassen 2 und 3) hindern die Abnahme nicht, sind aber vom Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung unentgeltlich zu beseitigen.

(5) Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über und die Vergütung wird fällig.

 

Tabelle 1: Fehlerklassen für die Abnahme

 

Fehlerklasse

Beschreibung

Beispiel

Konsequenz für die Abnahme

Klasse 1 (Kritischer Mangel)

Der Mangel verhindert den produktiven Einsatz der Leistung oder wesentlicher Teile davon. Es liegt eine schwerwiegende Funktionsstörung, ein Systemabsturz oder ein Datenverlust vor. Es existiert keine zumutbare Umgehungsmöglichkeit.

Die Kernfunktion der Software (z.B. Buchungsprozess in einem Shop) kann nicht ausgeführt werden. Nutzer können sich nicht einloggen.

Die Abnahme kann und muss verweigert werden. Der Auftragnehmer muss den Mangel beheben und die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen.

Klasse 2 (Wesentlich, aber nicht kritisch)

Der Mangel beeinträchtigt die Nutzung der Leistung erheblich, verhindert sie aber nicht vollständig. Wichtige Funktionen sind fehlerhaft, es gibt jedoch eine zumutbare Umgehungslösung (Workaround).

Ein Report wird generiert, enthält aber Formatierungsfehler. Eine Schnittstelle liefert Daten, aber mit Verzögerung.

Die Abnahme darf nicht verweigert werden. Der Mangel muss im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zeitnah behoben werden.

Klasse 3 (Unwesentlicher Mangel)

Der Mangel beeinträchtigt die Nutzung der Leistung nur geringfügig. Es handelt sich um Schönheitsfehler, Rechtschreibfehler in Oberflächentexten oder Fehler in unwichtigen Funktionen.

Ein Button hat eine falsche Farbe. Ein Hilfetext ist unvollständig.

Die Abnahme wird nicht gehindert. Der Mangel muss im Abnahmeprotokoll festgehalten und vom Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung behoben werden.

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§ 6 Gewährleistung (Mängelhaftung)

 

(1) Für Leistungen mit werkvertraglichem Charakter leistet der Auftragnehmer Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

(2) Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Art der Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) wählt der Auftragnehmer.

(3) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch), kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.

(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Leistung vorgenommen haben.

(5) Für rein dienstvertragliche Leistungen wird keine Gewährleistung im werkvertraglichen Sinne übernommen, da lediglich ein Bemühen und kein Erfolg geschuldet wird.

 

§ 7 Nutzungsrechte

 

(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen (z.B. Software, Designs, Texte) für den vertraglich vorausgesetzten, betriebsinternen Zweck ein.

(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte nach Abs. 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung. Bis zum Eintritt dieser Bedingung duldet der Auftragnehmer die Nutzung durch den Auftraggeber lediglich widerruflich.

(3) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte oder eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Quellcode von entwickelter Software sowie die zugrunde liegenden Entwicklungsdokumentationen sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung und verbleiben beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

(5) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, die im Rahmen des Projekts erworbenen Kenntnisse, Ideen, Konzepte und Methoden für andere Aufträge und Zwecke zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

 

§ 8 Haftungsbeschränkung

 

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Datenverlust, der durch leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers verursacht wurde, ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber angefallen wäre.

 

§ 9 Geheimhaltung

 

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die dem empfangenden Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren, die bei Abschluss des Vertrags bereits öffentlich waren, ohne dass dies auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht, oder die der empfangende Vertragspartner nach Abschluss des Vertrags von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

§ 10 Datenschutz

 

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Sofern der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Auftragsverarbeitung), sind die Parteien verpflichtet, einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Der Auftragnehmer handelt in diesem Fall weisungsgebunden und ausschließlich im Interesse des Auftraggebers.

(3) Der Abschluss eines AVV ist Voraussetzung für die Aufnahme von Tätigkeiten, die eine Auftragsverarbeitung beinhalten. Der Auftragnehmer stellt hierfür eine entsprechende Vorlage zur Verfügung.

 

§ 11 Referenznennung

 

(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer den Namen des Auftraggebers, dessen Logo sowie eine Kurzbeschreibung des durchgeführten Projekts in angemessener Form als Referenz in seinen Marketing- und Vertriebsunterlagen (z.B. auf seiner Website, in Präsentationen) verwenden darf.

(2) Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

 

(1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

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